Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (E. 7.7) den Inhalt der von ihr als "vertraulich" bezeichneten Daten im Einzelnen dargelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass einzelne Auskunftspersonen explizit um vertrauliche Behandlung ihrer Angaben ersucht hätten, habe die Vorinstanz einer Weitergabe entgegenstehende schutzwürdige private Interessen Dritter im Sinn von Art. 18 DSG bejaht und überdies festgehalten, dass die Informationen für die Entscheidfindung im Disziplinarverfahren weder weiter verfolgt noch für den Entscheid berücksichtigt worden seien (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2018, E. 7.7.1 und 7.7.5).