Von daher ist ohne Weiteres von der Zulässigkeit/Notwendigkeit der Einreichung dieser Akten durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen. In VerwGE B 2019/24 klärte das Verwaltungsgericht die Frage, ob sich die Vorinstanz für die Verweigerung der Offenlegung der von ihr - zusätzlich zu den erwähnten Patientenbeschwerden - als "vertraulich" bezeichneten Daten (E-Mails) im Verfahren D-17-6009 zu Recht auf schutzwürdige private Interessen Dritter (Art. 18 DSG) berief. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (E. 7.7) den Inhalt der von ihr als "vertraulich" bezeichneten Daten im Einzelnen dargelegt habe.