4.4.2. Der Beschwerdeführer fragt sich, inwieweit es zulässig sein solle, dass die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht Akten eines anderen Verfahrens (D-17-6009; act. G 7.2) einreiche (act. G 12 Rz. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Gesuch vom 20. März 2019 um Wiederaufnahme auf jenes Verfahren und darin erstellte Akten Bezug nahm (vgl. act. G 7.1/14 Rz. 5 und 12). Von daher ist ohne Weiteres von der Zulässigkeit/Notwendigkeit der Einreichung dieser Akten durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen.