33), bereits im Ansatz als unbegründet. Hieraus lässt sich dementsprechend kein Grund für eine Revision der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 ableiten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen ersten Platz an der Meisterschaft G.__ für Zahnspezialisten bzw. seinen ausserordentlichen fachlichen Leistungsausweis sowie auf den Umstand, dass die E.__-Zeitung nunmehr implizit die frühere tendenziöse Berichterstattung über ihn als unangebracht und nicht den Tatsachen entsprechend anerkenne (act. G 14) vermag zu keiner anderen Würdigung zu führen. Die Nichtoffenlegung der Patientenbeschwerden steht denn auch in keinem