oder nachträglich nicht beweisbare Sachverhalte bzw. nicht belegbare Kausalitäten betreffen dürften. Sein Interesse an einer Bekanntgabe sei auch deshalb vermindert, weil die betreffenden Daten nicht zu seinen Lasten verwendet worden seien und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei (VerwGE B 2018/126 a.a.O. E. 3.1; VerwGE B 2019/24 a.a.O. E. 3.1). - Angesichts dieser Gegebenheiten erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Patientenbeschwerden zur Begründung der Verfügungen herangezogen worden seien (act. G 1 Rz. 33), bereits im Ansatz als unbegründet.