O. (insbesondere in E. 6.3 und E. 15.3.3) anerkannte Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der erwähnten Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer bzw. den Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, bestätigt. Sodann hielt es fest, das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Patientenbeschwerden sei insofern herabgesetzt, als die Patientenbeschwerden zu einem erheblichen Teil verjährte und/