4.4.1. In VerwGE B 2018/126 a.a.O. und in VerwGE B 2019/24 a.a.O., E. 3.1, hatte das Verwaltungsgericht die bereits in VerwGE B 2015/307 a.a.O. (insbesondere in E. 6.3 und E. 15.3.3) anerkannte Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der erwähnten Patientenbeschwerden an den Beschwerdeführer bzw. den Schluss der Vorinstanz, wonach die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Patientenschutzorganisationen, Nachbehandlern, Berufskollegen, Gutachtern und öffentlichen Angestellten seine Reaktion bei Einsicht in die Patientenanzeigen als nicht voraussehbar habe erscheinen lassen, bestätigt.