könne somit die Rechtmässigkeit der Nichtbekanntgabe der Akten nicht abgeleitet werden. Im Weiteren sei schleierhaft, um was für eine Beweisabnahme es sich beim Gespräch vom 22. November 2012 gehandelt haben sollte. Keine einzige der angeblich getätigten Meldungen habe in einem Disziplinarverfahren geendet. Es handle sich um unbegründete Behauptungen von Denunzianten, denen konsequenterweise auch nicht weiter nachgegangen worden sei. Bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis handle es sich um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Art. 20 VRP. Aus Art. 12 Abs. 1 VRP zu folgern, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erübrige sich, sei nicht nachvollziehbar (act. G 12). 4.4.