G 1 S. 7-13). Zudem sei dem Beschwerdeführer in die mit der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 eingereichten (verfahrensfremden) Akten (vertrauliche E-Mail- Korrespondenz im Verfahren Nr. D-17-6009; act. G 7.2) Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht dürfe seinen Entscheid nicht auf departementale Geheimakten stützen. Gegen den Entscheid B 2019/24 vom 25. Juni 2019 sei beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden, weshalb er nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Hieraus © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte