Im Weiteren sei die Departementsvorsteherin beim Erlass der erwähnten Verfügungen von den ehemaligen Mitarbeitern des GD (Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) getäuscht worden. Sodann führe die Vorinstanz nicht aus, weshalb die Verwendung der anonymisierten Liste (act. G 7.1/3 [146]), welche die angeblich 50 bei der E.__-Zeitung eingegangenen Patientenbeschwerden belegen solle, nicht arglistig sein solle. Sowohl der Revisionsgrund der strafbaren Handlung als auch der Arglist seien vorliegend gegeben (act. G 1 S. 7-13).