Der durch die E.__-Zeitung erzeugte mediale Druck, welchem sich die Vorinstanz gebeugt habe, sei offensichtlich. In den Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 beziehe sich die Vorinstanz denn auch auf die bei der Redaktion der E.__-Zeitung eingegangenen Patientenbeschwerden. Diese anonymisierte Liste hätte nicht zur Begründung der Verfügungen herangezogen werden dürfen. Im Weiteren sei die Departementsvorsteherin beim Erlass der erwähnten Verfügungen von den ehemaligen Mitarbeitern des GD (Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) getäuscht worden.