Vielmehr gehe aus der Verfügung hervor, dass anlässlich des Gesprächs über zahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers gesprochen worden sei. Es sei gar nicht anders möglich, als dass Geheimnisse offenbart bzw. bestehende Vermutungen oder bestehendes Wissen bestärkt worden seien. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich eingeholt werden. Anlässlich des Gespräch sei durch die teilnehmenden Mitarbeiter des GD mutmasslich das Amtsgeheimnis verletzt worden. Der durch die E.__-Zeitung erzeugte mediale Druck, welchem sich die Vorinstanz gebeugt habe, sei offensichtlich.