4.3. Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerde aus, unklar sei, was die Vorinstanz unter einer Vorprüfung einer Beweiserhebung verstehe. Aus dem in E. 7.7.3 f. der Verfügung vom 19. Dezember 2018 teilweise wiedergegebenen Inhalt von (dem Beschwerdeführer nicht zugestellten) E-Mails lasse sich nicht entnehmen, dass es an der Besprechung vom 22. November 2012 lediglich darum gegangen sei, sich über Beweisquellen zu erkundigen. Vielmehr gehe aus der Verfügung hervor, dass anlässlich des Gesprächs über zahnärztliche Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers gesprochen worden sei.