der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten als unzutreffend bestätigt worden. Auf die einlässliche Begründung jener Verfügung sei zu verweisen. Der Entscheid, bestimmte Auskünfte betreffend den Beschwerdeführer zum Schutz Dritter nicht zu bearbeiten, könne nicht als "arglistige Verheimlichung von Verfahrensakten" abgestempelt werden. Aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 ergebe sich nicht, dass ehemalige Mitarbeitende des GD die Departementsvorsteherin in irgendeiner Weise getäuscht hätten (act. G 2/2 S. 4 f.).