Mit Verfügungen vom 11. November 2013 (act. G 7.1/7 [220]) und 4. Mai 2018 habe das GD erklärt, weshalb es sich zum Schutz der Aufsichtsanzeiger entschieden habe, die Anzeigen nicht zu untersuchen. Sodann sei in Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2018 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte