Zeitung dem GD am 22. November 2012 eine anonymisierte Liste mit 50 Personen zur Verfügung gestellt habe, welche sich bei der Zeitung über den Beschwerdeführer beschwert hätten. Der Umstand, dass die E.__-Zeitung die Liste fünf Tage vor Erlass der Verfügung vom 27. November 2012 abgegeben habe, weise auf keine unzulässige Handlung hin. Auch sei in E. 3a jener Verfügung darauf hingewiesen worden, dass die beim GD erhobenen Aufsichtsanzeigen und die bei der Zeitung eingegangenen Meldungen sich in Vorabklärung befänden und dem Beschwerdeführer deshalb noch nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Mit Verfügungen vom 11. November 2013 (act.