Die Vorinstanz legte hierzu im angefochtenen Entscheid dar, für die Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung der Beweise (Art. 12 VRP) zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigten die GD-Mitarbeitenden keine Entbindung vom Amtsgeheimnis. Eine Vorprüfung einer Beweiserhebung stelle keine Amtsgeheimnisverletzung dar; in keinem Strafverfahren sei eine solche festgestellt worden. Die weiteren Behauptungen, wonach die Verfügung vom 27. November 2012 auf medialen Druck der E.__-Zeitung erfolgt und die Verfügung vom 11. November 2013 eine Folge davon gewesen sei, hätten rein spekulativen Charakter bzw. würden auf Annahmen beruhen. Von Anfang an sei aktenkundig gewesen, dass die E.__-