4.2. Gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2018 hatte am 22. November 2012 in den Räumlichkeiten des GD eine Besprechung mit einer (anonymen) Auskunftsperson, einem Redaktor und dem Verleger der E.__-Zeitung sowie Mitarbeitern des GD (Verfahrensleiterin, Leiter Rechtsdienst, Generalsekretär) stattgefunden. Bei der Besprechung und in der daran anschliessenden E-Mail-Korrespondenz ging es soweit ersichtlich um Informationen betreffend die Berufsausübung durch den Beschwerdeführer bzw. die von ihm verwendeten Implantate (vgl. act. G 7.1/12 [594] E. 7.7.3 f.). Die Vorinstanz legte hierzu im angefochtenen Entscheid dar, für die Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung der Beweise (Art.