Auf dieses sei daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 12.3). Eine neue Berufsausübungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 6. November 2017 erteilt (act. 7.1/11 [532]). Mit seinem Gesuch vom © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte