Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die Frage, ob die (unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 11. November 2013 betreffend Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen sei, brauche angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, jederzeit beim GD ein neues Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung stellen zu können, nicht geklärt zu werden. Aus demselben Grund fehle es auch an einem Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung seines Wiedererwägungsgesuchs. Auf dieses sei daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 12.3).