4.1. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307 (Disziplinarverfahren) gut, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, die Frage, ob die (unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 11. November 2013 betreffend Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen sei, brauche angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, jederzeit beim GD ein neues Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung stellen zu können, nicht geklärt zu werden.