auf das Gesuch um Revision der Verfügung 27. November 2012 - mit Blick auf den rein formellen Weiterbestand dieser Verfügung (vgl. VerwGE B 2019/30 a.a.O., E. 3.2) - einzutreten gewesen wäre, hätte es - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu der inhaltlich im wesentlich deckungsgleichen Verfügung vom 11. November 2013 ergeben wird - abgewiesen werden müssen. 4.