Von daher lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 27. November 2012 - unabhängig vom formellen Weiterbestehen dieser Verfügung - nicht eintrat. Seinem Interesse an der Neuüberprüfung des Bewilligungsentzugs trug sie mit dem Eintreten auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 11. November 2013 (vgl. nachstehende E. 4) zureichend Rechnung. Aber selbst wenn im Sinn des Standpunktes des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 4-7, G 12 Rz. 6) auf das Gesuch um Revision der Verfügung 27. November 2012 - mit Blick auf den rein formellen Weiterbestand dieser Verfügung (vgl. VerwGE B 2019/30 a.a.