Mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2013, spätestens jedoch mit dem Entscheid vom 24. August 2017 bzw. der rechtskräftigen Aufhebung des Disziplinarverfahrens fiel der am 27. November 2012 verfügte vorsorgliche Bewilligungsentzug dahin, womit es diesbezüglich an einem der Revision zugänglichen (materiellen) Sachverhalt und damit auch an einem Interesse des Beschwerdeführers, diesen beurteilen zu lassen, fehlte. Von daher lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Revision der Verfügung vom 27. November 2012 - unabhängig vom formellen Weiterbestehen dieser Verfügung - nicht eintrat.