der Beschwerdeführer ausführt, es gehe um das innerhalb des Disziplinarverfahrens durchgeführte Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nicht um das Disziplinarverfahren an sich (act. G 1 Rz. 19), so ist festzuhalten, dass sich in den Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 inhaltlich identische Fragen stellten.