Gestützt auf eine summarische Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers habe sodann das Verwaltungsgericht in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Juli 2016 ein Zurückkommen auf den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 27. November 2012 ausgeschlossen. Der Zwischenentscheid sei vom Bundesgericht bestätigt worden (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 3.3). Im Entscheid B 2015/307 bejahte das Gericht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 6.3), deren Verneinung zuvor der wesentliche Anlass für den vorsorglichen Bewilligungsentzug gebildet hatte.