O. betreffend den mit Verfügung vom 27. November 2012 erfolgten vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung für die Dauer des Verfahrens darauf hingewiesen, dass von der Gegenstandslosigkeit des Begehrens auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme auszugehen sei, da in der angefochtenen Verfügung (B 2015/307) ein Entscheid in der Hauptsache gefällt worden sei. Gestützt auf eine summarische Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchstellers habe sodann das Verwaltungsgericht in der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Juli 2016 ein Zurückkommen auf den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 27. November 2012 ausgeschlossen.