3.2. Das Verwaltungsgericht hatte in VerwGE B 2015/307 a.a.O. betreffend den mit Verfügung vom 27. November 2012 erfolgten vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung für die Dauer des Verfahrens darauf hingewiesen, dass von der Gegenstandslosigkeit des Begehrens auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme auszugehen sei, da in der angefochtenen Verfügung (B 2015/307) ein Entscheid in der Hauptsache gefällt worden sei.