Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, der Umstand, dass mit der Verfügung vom 27. November 2012 vorsorgliche Massnahmen getroffen worden seien, ändere nichts daran, dass die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und ihre ursprüngliche Fehlerhaftigkeit nur mittels Revision korrigiert werden könne. Es gebe keinen Grund, weshalb auf die Verfügung nicht zurückgekommen werden könnte. Es gehe um das innerhalb des Disziplinarverfahrens durchgeführte Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und nicht um das Disziplinarverfahren an sich. Er habe nach wie vor ein grosses Interesse daran, dass auf die Verfügung vom 27. November 2012 zurückgekommen werde.