3.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 2012 auf seine Berufsausübungsbewilligung verzichtet. Somit könne die beantragte Revision nicht die Wiederherstellung der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglichen Bewilligung zur Folge haben. Da die Verfügung vom 27. November 2012 ausschliesslich für die Dauer des Disziplinarverfahrens gültig gewesen und mit der Rechtskraft jenes Verfahrens aufgehoben worden sei, sei auf das Gesuch um deren Aufhebung nicht einzutreten (act. G 2/2 S. 3).