Rz. 3 und 5-7). Ein Zusammenhang zwischen dem Gespräch vom 22. November 2012 und der Verfügung vom 27. November 2012 könne nicht von der Hand gewiesen werden. Die Verfügung vom 27. November 2012 sei auf medialen Druck der E.__-Zeitung erfolgt. Die Verfügung vom 11. November 2013 wiederum sei eine Folge davon gewesen, womit das mutmasslich strafrechtlich relevante Verhalten auch den Erlass der Verfügung vom 11. November 2013 beeinflusst habe (act. G 7.1/14 [595] Rz. 9). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Departementsvorsteherin des GD seien beim Erlass der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 durch den damaligen Leiter Rechtsdienst des GD einerseits und die damalige