Anlässlich eines in der Verfügung vom 19. Dezember 2019 erwähnten Gesprächs vom 22. November 2012 in den Räumlichkeiten des GD - Gesprächsteilnehmer seien eine (anonyme) Auskunftsperson, der Verleger und ein Redaktor der E.__-Zeitung sowie GD- Mitarbeiter gewesen - seien mutmasslich Amtsgeheimnisse im Sinn von Art. 320 StGB offenbart oder bestehende Vermutungen bzw. bestehendes Wissen bestätigt worden (vgl. act. G 7.1/12 [594] E. 7.7.3 f.). Eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde habe nicht vorgelegen und könne nicht nachträglich produziert werden (act. G 7.1/14 [595] Rz. 3 und 5-7).