2.2. Der Beschwerdeführer begründete das Revisionsgesuch vom 20. März 2019 im Wesentlichen damit, aus der Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/12 [594]) habe sich ergeben, dass die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 durch (weitere) strafbare Handlungen und Arglist beeinflusst worden seien. Anlässlich eines in der Verfügung vom 19. Dezember 2019 erwähnten Gesprächs vom 22. November 2012 in den Räumlichkeiten des GD - Gesprächsteilnehmer seien eine (anonyme) Auskunftsperson, der Verleger und ein Redaktor der E.__-Zeitung sowie GD- Mitarbeiter gewesen - seien mutmasslich Amtsgeheimnisse im Sinn von Art.