83 Abs. 2 VRP). Art. 83 Abs. 2 VRP hat zur Folge, dass die Person, welche eine Beeinflussung einer Verfügung durch Arglist oder strafbare Handlung geltend macht, lediglich an die absolute zehnjährige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht gebunden ist. Hingegen hat sie ihr Gesuch auch in diesem Fall - wenn nicht innerhalb von drei Monaten - innert nützlicher Frist ab Kenntnis des Revisionsgrundes zu stellen. Unterlässt sie dies, läuft sie Gefahr, dass ihre Rechtsmittelberechtigung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1186).