82 Abs. 1 VRP diejenige Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden (Art. 83 Abs. 2 VRP).