oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) oder die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt (lit. c). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung wird auf Wiederaufnahmebegehren nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden konnten und dies auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl.