B.c. In der Eingabe vom 2. Oktober 2019 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen (act. G 12). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gab der Rechtsvertreter bekannt, der Beschwerdeführer habe an der Meisterschaft G.__ den 1. Platz erreicht (act. G 14). Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Stellungnahmen vom 14. und 17. Oktober 2019 (act. G 17 und 19). In der Folge ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 ein (act. G 21). Die Vorinstanz verzichtete auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme (act. G 22).