Beschwerde (act. G 1) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiederaufnahmegesuch vom 20. März 2019 einzutreten und dieses materiell zu behandeln (Ziff. 1). Eventualiter sei das Wiederaufnahmegesuch gutzuheissen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 3). B.b. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei (act. G 6).