Den Antrag auf Parteientschädigung wies es ab (Ziff. 3) und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von CHF 2'500. B. B.a. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Reetz für A.__ am 11. Juni 2019 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte