A.__ werde eine Entscheidgebühr von CHF 1500 auferlegt (Ziff. 9). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2019/24 vom 25. Juni 2019 unter Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 sowie 8 und 9 der angefochtenen Verfügung teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Frage zurück, ob der Offenlegung des E-Mailverkehrs B.__/ehemaliger Kantonszahnarzt F.__ betreffend das Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 18 DSG entgegenstehen.