11.4; Ziff. 6). Die in der Verfügung (E. 7.7) als vertraulich eingestuften Akten würden zum Schutz von Drittpersonen nicht herausgegeben. A.__ erhalte durch diese Verfügung Auskünfte über den Inhalt dieser vertraulichen Akten (Ziff. 7). Die in der Verfügung (E. 7.8) zitierten verwaltungsinternen Akten würden nicht herausgegeben. Das ausnahmsweise bestehende Auskunftsrecht werde durch die Wiedergabe der entsprechenden Inhalte in E. 7.9 der Verfügung gewährleistet (Ziff. 8). A.__ werde eine Entscheidgebühr von CHF 1500 auferlegt (Ziff.