eine Ausforschung von GD-Mitarbeitenden beabsichtige, werde der entsprechende Antrag nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Es werde festgehalten, dass das GD das Gesuch vom 2. Juni 2017 und seine Ergänzungen vollständig beantwortet habe, soweit die Daten tatsächlich vorhanden und die Anträge zulässig seien (Ziff. 3). Es werde festgestellt, dass die für das Disziplinarverfahren relevanten Akten zum Dossier genommen worden seien. Der Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten sei unzutreffend (Ziff. 4). Der Antrag auf Eröffnung eines Beweisverfahrens mit Befragungen und schriftlichen Anfragen zur Rekonstruktion von nicht aktenkundigen Ereignissen werde abgewiesen (Ziff. 5).