A.d. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 legte der Rechtsvertreter von A.__ dem GD eine Liste fehlender Akten vor. Im Nachgang zu einer umfangreichen Korrespondenz verfügte das GD am 19. Dezember 2018 (act. G 7.1/10 [594]) folgendes: Auf die Anträge, welche sich auf die im Disziplinarverfahren nicht verwendeten Patientenanzeigen beziehen würden (Beschwerdeverfahren B 2018/126), werde nicht eingetreten (Ziff. 1). Soweit A.__ eine Ausforschung von GD-Mitarbeitenden beabsichtige, werde der entsprechende Antrag nicht an die Hand genommen (Ziff. 2).