Das GD werde nach erfolgter Akteneinsicht den Aufsichtsanzeigern die sie betreffenden Unterlagen zurückgeben (Ziff. 3). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde B 2018/126 hiess das Verwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 10. Februar 2019 in dem Sinn teilweise gut, als es die Kostenauferlegung für den Verfügungserlass aufhob und Vorinstanz anwies, dem Beschwerdeführer den von ihm für das Verwaltungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.