dies ohne Anonymisierung oder inhaltliche Einschränkungen. Die Akteneinsicht wurde unter der Auflage bewilligt, dass der Rechtsvertreter seinem Mandanten die Dokumente nicht aushändigen und ihm keine Auskünfte geben dürfe, welche zur Identifizierung von Aufsichtsanzeigern führen könnten. Der Rechtsvertreter dürfe seinen Mandanten ausschliesslich über Umfang, Form und Inhalt der Patientenanzeigen orientieren (Ziff. 2). Das GD werde nach erfolgter Akteneinsicht den Aufsichtsanzeigern die sie betreffenden Unterlagen zurückgeben (Ziff.