Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht eingetreten. Jedoch sei festzuhalten, dass angesichts der E. 2.5 im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. November 2017 (B 2017/131) die Sache der bisher nicht edierten Patientenbeschwerden im Zusammenhang mit der Erledigung des Gesuchs vom 2. Juni 2017 erneut zu prüfen sein werde (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eröffnete das GD A.__, ihm werde über seinen Rechtsvertreter PD Dr. Reetz Einsicht in die nicht bearbeiteten Patientenanzeigen (GD-act. 162 f.) gewährt; dies ohne Anonymisierung oder inhaltliche Einschränkungen.