Für die strafrechtlichen Abklärungen sei die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 (B 2017/131) stellte Rechtsanwalt Reetz für A.__ das Rechtsbegehren, es sei das GD anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch vom 2. Juni 2017 zu bearbeiten und dem Beschwerdeführer die gewünschte Akteneinsicht zu erteilen. Mit Entscheid vom 6. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2017/131 gut und wies die Sache zur Prüfung und Verfügung der Akteneinsicht an die Vorinstanz zurück.