A.c. Am 2. Juni 2017 hatte A.__, unter Berufung auf das kantonale Datenschutzgesetz (DSG; sGS 142.1) ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie um Auskunftserteilung mit Bezug auf die Akten des Disziplinarverfahrens und die Berichterstattung in der Wochenzeitung "E.__-Zeitung" (veröffentlicht am 28. Juni 2012) gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte ihm das GD mit, die Zuständigkeit betreffend das erwähnte Verfahren sei aufgrund der Beschwerdeerhebung auf das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verfahren B 2015/307) übergegangen. Für die strafrechtlichen Abklärungen sei die Staatsanwaltschaft zuständig.