Die Departementsvorsteherin des GD bestätigte am 1. Juli 2016, dass sie die beiden ehemaligen Mitarbeiter im Jahr 2012 mündlich ermächtigt habe, sich gegenüber der E.__-Zeitung zu der dem GD im Zusammenhang mit A.__ vorgeworfenen Untätigkeit zu äussern. Auf die dagegen am 25. Juli 2016 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2016/173 vom 18. April 2018 nicht ein. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 1C_268/2018 vom 12. Juli 2019.