Gestützt auf diese Strafanzeige beantragte der Rechtsvertreter von A.__ im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs vom 29. April 2016 die Aufhebung der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 (Ziff. 1 und 2) und Gutheissung des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt (Ziff. 3; act. G 7.1/9 [406]). Die Departementsvorsteherin des GD bestätigte am 1. Juli 2016, dass sie die beiden ehemaligen Mitarbeiter im Jahr 2012 mündlich ermächtigt habe, sich gegenüber der E.__-Zeitung zu der dem GD im Zusammenhang mit A.__ vorgeworfenen Untätigkeit zu äussern.